Informationen Rund um das Corona-Virus

Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus

Das Niedersächsische Finanzministerium hat das Antragsformular „Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus" zum Download bereitgestellt. Damit kann der Antrag auf zinslose Stundung, die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) bzw. des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen, sowie ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub gestellt werden. Den Antrag können Sie über den folgenden Link als interaktives PDF herunterladen:

 pdfSteuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus

 

Wir möchten noch auf Folgendes hinweisen: Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) können derzeit nicht gestundet werden. Dem Vernehmen nach sei ein gesonderter Erlass zur Lohnsteuer geplant. Hierzu werden wir die Entwicklungen weiter für Sie beobachten.


 

Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Nachdem Niedersachsen zunächst die Herabsetzung der USt-Sondervorauszahlung auf Antrag nur in dem Verhältnis, in dem die voraussichtlichen Umsätze 2020 hinter denen aus 2019 zurückbleiben werden, ermöglichen wollte (vgl. unsere Meldung vom 25.3.2020), wird sich nun dem Vorgehen in anderen Bundesländern angeschlossen und auf Antrag eine Herabsetzung ohne Verhältnisrechnung zu den Vorjahresumsätzen ermöglicht, wie das Finanzministerium auf seiner Homepage wie folgt mitteilt:

„In Anbetracht der aktuellen Lage ist es möglich, die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Antrag im Einzelfall herabzusetzen, sofern der Unternehmer unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung über ELSTER mit dem Vordruck: Anmeldung der Sondervorauszahlung „USt 1 H“. Ein sich ergebender Erstattungsanspruch wird nach einer – ggf. vorzunehmenden Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis – ausgezahlt. Die Übermittlung einer berichtigten Anmeldung hat keine Auswirkung auf eine gewährte Dauerfristverlängerung, diese bleibt unverändert bestehen.“

NBank: Aktuelle Informationen zum Coronavirus

 

Die angekündigten Förderprogramme zu den Soforthilfen des Landes Niedersachsen stehen zur Verfügung.

 

Niedersachsen-Soforthilfe Corona mit finanzieller Unterstützung des Bundes für Kleinunternehmen und Soloselbstständige
Zuschuss des Landes für Soloselbstständige und Kleinunternehmen, mit bis zu 49 Beschäftigten. Es wird ein Liquiditätszuschuss gestaffelt nach der Anzahl der Betriebsangehörigen von 9.000 Euro bis zu 25.000 Euro zur Verfügung gestellt.
Informationen zur Soforthilfe finden Sie hier

 

Niedersachsen-Liquiditätskredit für kleine und mittlere Unternehmen
Stellt Kredite zwischen 5.000 Euro bis maximal 50.000 Euro zur Liquiditätshilfe für kleine und mittlere Unternehmen, Freiberufler und Soloselbstständige bereit. Ziel ist es, grundsätzlich tragfähige Geschäftsmodelle, die aufgrund von temporären Umsatzrückgängen im Zuge der Coronakrise einen erhöhten Liquiditätsbedarf aufweisen, zu unterstützen.
Informationen zum Liquiditätskredit finden Sie hier

Was tun, wenn im Betrieb ein Corona-Fall aufgetreten ist?

 

Besteht der Verdacht, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert ist, müssen folgende Maßnahmen gesetzt werden:

 

  1. Benachrichtigen Sie unverzüglich den Betriebsarzt oder, sofern vorhanden, einen betrieblichen Gesundheitsdienst und veranlassen Sie eine Erstbehandlung. Eventuell sollte ein Notarztwagen alarmiert werden. Der erkrankten Person ist eine Atemschutzmaske aufzusetzen und die sofortige Isolierung in einem eigenen Raum zu veranlassen. Je nach Einschätzung des Arztes ist die erkrankte Person nach Hause zu bringen oder in eine Klinik einzuliefern.
  2. Abschließend sind die Angehörigen der erkrankten Person zu informieren und ggf. über das Verhalten im Krankheitsfall aufzuklären. Außerdem ist die Ausgabe von Atemschutzmasken zu veranlassen. Halte Sie ständigen telefonischen Kontakt mit den Angehörigen.
  3. Der Arbeitsplatz der erkrankten Person muss gereinigt und desinfiziert werden. Lüften Sie den Raum gut und nutzen Sie ihn frühestens am nächsten Tag wieder.
  4. Bestimmen Sie eine Vertretung für die erkrankte Person.
  5. Beobachten Sie die unmittelbar mit dem/der Erkrankten in Kontakt getretenen Personen. Dies gilt besonders während der regulären 14tägigen Inkubationszeit.
  6. Eine Behördenmeldung durch den Arbeitgeber ist nicht notwendig. Diese erfolgt bei Bedarf durch den untersuchenden Arzt.

 

 

Stand: 20. März 2020

Informationen der Bundesagentur für Arbeit

 

Die Bundesagentur für Arbeit hat aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus die wichtigsten Fragen und Antworten zur Grundsicherung zusammengestellt. Den Link zu den FAQ finden Sie hier.

 Die Bundesagentur für Arbeit hat aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus die wichtigsten Fragen und Antworten für Unternehmen zum Thema Kurzarbeitergeld zusammengestellt. Den Link zu den FAQ finden Sie hier.

 

Den direkten Link für die Anzeige über Arbeitsausfall finden Sie hier.

Hinweise für die Antragstellung finden Sie in den beiden folgenden Videos zum Thema Kurzarbeitergeld:

 

Merkblätter / Vordrucke: